Unser Umfeld

Wer meint, Wirtschaftsprüfer wären nur dazu da, die ordnungsgemäße Buchführung eines Unternehmens zu bescheinigen, der übersieht den größten Teil ihres Potentials. Denn aufgrund ihrer umfassenden Ausbildung, die im Regelfall ein betriebswirtschaftliches Studium, eines der anspruchsvollsten Staatsexamen in Deutschland und eine mindestens dreijährige Prüfungstätigkeit einschließt, verfügen Wirtschaftsprüfer über ein breites Branchenwissen aufgrund ihrer vielfältigen Mandanten und beherrschen auch viele Spezialgebiete. Dazu verfügen unsere Berufsträger über eine nützliche Doppelqualifikation als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Wirtschaftsprüfer nehmen als Abschlussprüfer zudem eine öffentliche Funktion wahr. Sie unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen, die ihre Tätigkeit grundlegend von der eines Unternehmensberaters unterscheiden. Bei Gerichten und bei Finanzbehörden sind sie als Steuerexperten, betriebswirtschaftliche Gutachter oder auch als Sachverständige anerkannt. „Damit vereint der Beruf des Wirtschaftsprüfers praktisch alle relevanten Beratungsbereiche, die ein Unternehmen heute braucht“, so Professor Dr. Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW). Das Institut vertritt mehr als 85 Prozent der in Deutschland zugelassenen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und versteht sich als Fachverband und Interessenvertretung auf nationaler und internationaler Ebene.

„Beim Thema Wirtschaftsprüfer denken viele nur an große Gesellschaften. Dabei wird übersehen, dass es fast überall in Deutschland viele Einzelwirtschaftsprüfer sowie kleine und mittelgroße Wirtschaftsprüferpraxen gibt, die Beratungsaufgaben speziell für den Mittelstand wahrnehmen“, berichtet Naumann. „Und das nicht erst dann, wenn ein Unternehmen in eine Krise geraten ist oder eine Unternehmensbewertung für eine Übernahme ansteht.“ Denn das eigentliche Beratungsziel der Wirtschaftsprüfer liege in der Abwendung von Krisen und der fachlichen Begleitung von Unternehmen: „Je früher ein Wirtschaftsprüfer ein Unternehmen kennenlernt, desto besser kann er es in betriebswirtschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen und strategischen Fragen zusammenhängend beraten.“

Das ist besonders in der Gründungsphase, bei Freiberuflern oder bei expansiven und erfolgreichen Unternehmern vorteilhaft. Denn niemand überblickt am Anfang alle möglichen Entwicklungen, jedoch hat der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aber die meisten schon einmal kennengelernt. Da Wirtschaftsprüfer nicht nur zur Neutralität, sondern auch zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, entwickelt sich schnell ein intensives Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Berater.

Weil auch Banken dem Wort des Wirtschaftsprüfers vertrauen – oft sogar danach verlangen – gewinnt das Unternehmen auch an Bonität.

Neben den standardmäßigen Jahresabschlussprüfungen werden insbesondere im Zusammenhang mit Subventionen und Fördermitteln vermehrt die verschiedensten Bescheinigungen und Testate von Wirtschaftsprüfern verlangt. Auch die Arbeit von Insolvenzverwaltern und Unternehmen mit Kapitalmarktbezug bedarf in immer höherem Maße der Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftsprüfer. 

Aktuelles zum Thema Wirtschaftsprüfung

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2025.
Das International Auditing and Assurance Standards Board hat eine sog. Post-Exposure-Konsultation vor Finalisierung der im vergangenen Jahr vorgestellten eng begrenzten Änderungen in den International Standards on Quality Management und den International Standards on Auditing veröffentlicht. Die WPK hat dazu Stellung genommen.
Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 20. März 2025.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weist auf fünf neue, erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten hin, welche die Einordnungsentscheidungen der ZSVR und den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Form einer Verwaltungsvorschrift durchweg bestätigen. Darauf macht die WPK aufmerksam.
Am 28. Juni 2025 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG) in Kraft. Die WPK weist darauf hin, dass WP/vBP-Praxen im Regelfall ihrer Tätigkeit für Unternehmen nicht von den Vorgaben des BFSG betroffen und daher (insoweit) nicht verpflichtet sind, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten.
Das International Forum of Independent Audit Regulators hat seinen Bericht über die Feststellungen der Inspektionen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Darauf macht die WPK aufmerksam.
Die Financial Intelligence Unit hat die WPK gebeten, darauf aufmerksam zu machen, dass die FIU ein Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte veröffentlicht hat, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen.
Die Europäische Kommission hat ein im November 2024 als Entwurf veröffentlichtes Dokument von Fragen und Antworten zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.
Die WPK und die BStBK haben mit gemeinsamem Schreiben vom 7. März 2025 zu den vom Umweltbundesamt nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EWKFondsG entwickelten Prüfleitlinien gemeinsam Stellung genommen.